Statuten

Die GSCB-Statuten können Sie hier heunterladen.

Inhaltsverzeichnis

I.

Name und Sitz

II.

Haftbarkeit

III.

Zweck

IV.

Finanzen

V.

Mitgliedschaft

VI.

Organe

VII.

Auflösung 

I.        Name und Sitz

Art. 1 Der Gehörlosen Sportclub Bern (nachfolgend GSCB), gegründet am 22.02.1947 ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB mit Sitz in Bern. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Der GSCB ist Mitglied von diversen Dachverbänden.
Art. 3 Die Vereinsfarben des GSCB sind schwarz, rot und gelb.

II.        Haftbarkeit

Art. 4 Für die Schulden des GSCB haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 5 Der Abschluss einer Unfallversicherung ist Sache der Mitglieder. Der GSCB kann bei Unfällen und Sachschaden nicht haftbar gemacht werden.

III.        Zweck

Art. 6 Der GSCB bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder und die Pflege der Kameradschaft. Zu diesem Zweck organisiert er:
  a. regelmässige Trainings (unter fachkundiger Leitung)
  b. Wettkämpfe
  c. Beteiligung an Wettkämpfen
  d. gesellschaftliche Zusammenkünfte

IV.        Finanzen

Art. 7 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr
Art. 8 Die Einnahmen des GSCB bestehen aus:
  a. Mitgliederbeiträgen
  b. Sportbeiträgen
  c. Subventionen
  d. Bussen und Verzugsgebühren
  e. Gewinn aus Veranstaltungen
  f. Spenden und Zuwendungen aller Art
  g. Zinsen 
Art. 9 Die Ausgaben bestehen aus:
  a. Verbandsbeiträge
  b. Verwaltungskosten
  c. Betriebskosten
  d. Kostenbeiträge für die Teilnahme an den von Verbänden organisierten Meisterschaften
  e. Geräte- und Materialanschaffungen
  f. Übernahme von Spesen- und Leiterentschädigungen
  g. ausserordentliche Ausgaben ausserhalb des Budgets
  Ein Reglement legt die Kompetenzen im Zusammenhang mit ordentlichen und ausserordentlichen Ausgaben fest.
Art. 10 Fonds
  Der GSCB führt nebenbei einen Fonds für spezielle Zwecke. Die Kompetenz (Befehlsmacht) über diesen Fonds hat die ordentliche oder die ausserordentliche Mitgliederversammlung. Der Fonds ist zu 100 Prozent für sichere Anlagen bestimmt, und die Zinserträge können nur in dringenden Fällen nach Genehmigung der Mitgliederversammlung für andere Zwecke bewilligt werden.

V.        Mitgliedschaft

Art. 11 Der GSCB umfasst folgende Mitgliederkategorien:
  a. Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen vom GSCB nutzen.
    i. Aktivmitglieder verpflichten sich, den Mitgliederversammlungen beizuwohnen.
Unentschuldigte Abwesenheit wird durch den Vorstand gemäss den Richtlinien mit einer Busse belangt.
    ii. ii. Aktiv an sportlichen Aktivitäten teilnehmen.
  b. Passivmitglieder mit Antrags- und Wahlrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche dem GSCB ideell und finanziell unterstützen.
  c. Freimitglieder werden ernannt, die 25 Jahre ununterbrochen Aktivmitglied sind.
Sie haben das volle Stimmrecht und sind nicht mehr verpflichtet an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  d. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt. Personen die sich in besonderem Masse für den GSCB eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands oder eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Das Ehrenmitglied hat das volle Stimmrecht.
Art. 12 Aufnahme
  a. Die Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  b. Ab dem Zeitpunkt der Einreichung eines Eintrittsgesuches als Aktivmitglied kann jede Person für den GSCB Sport treiben und sich an Wettkämpfen beteiligen.
  c. Minderjährige benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Art. 13 Übertritt
  Übertritte aus der Aktiv- in die Passivmitgliedschaft oder umgekehrt können jederzeit beantragt werden. Das entsprechende Gesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Art. 14 Beendigung
  a. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  b. Der Austritt kann nur schriftlich per Ende November erklärt werden.
  c. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds, wenn es:
    i. sich innerhalb oder ausserhalb dem GSCB unehrenhafter Handlungen schuldig macht.
    ii. seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem GSCB trotz erfolgter Mahnung nicht nachkommt.
    iii. Für den Ausschluss genügt ein einfaches Stimmenmehr.
  d. Ausgeschlossene Mitglieder können an die Mitgliederversammlung rekurrieren.
Art. 15 Pflichten
  a. Zahlung des Mitgliedsbeitrags
Mitglieder die den geschuldeten Mitgliedsbeitrag bis zur Mitgliederversammlung nicht beglichen haben treten in den Ausstand und haben kein Antrag-, Stimm- und Wahlrecht.
  b. Vertreten der Ziele bzw. Vermeiden von schädigendem Verhalten für den GSCB.
  c. Befolgen von Vereinsordnungen
Art. 16 Mitgliederbeitrag
  a. Aktiv-, Frei- und Passivmitglieder haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  b. Lehrlinge/Studenten entrichten einen reduzierten Mitgliedsbeitrag.
  c. Schüler sind Mitgliederbeitrag befreit.
  d. Freimitglieder bezahlen einen wesentlich kleineren Beitrag.
  e. Freimitglieder, die mindestens neun Jahre im Vorstand tätig waren, sowie Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliederbeitrags befreit.
  f. Die Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiter sind während ihrer Amtszeit beitragsbefreit.

VI.        Organe

Art. 17 Die Organe des GSCB sind:
  a. die Mitgliederversammlung
  b. der Vorstand
  c. die Abteilungen
  d. die zwei Rechnungsrevisoren
  e. der Fähnrich
  f. die Spezialkommissionen
Art. 18 Mitgliederversammlung
  a. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des GSCB.
  b. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich spätestens drei Monate nach Ende des Vereinsjahres statt.
Die Einladung mit Zeit und Ort der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Traktanden schriftlich bekannt zu geben.
  c. Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer Mitgliederversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen eine virtuelle Mitgliederversammlung oder eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg durchführen.
  d. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:
    1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
    3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichts
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    6. Genehmigung des Jahresbudgets
    7. Kenntnisnahme der Mutationen
    8. Behandlung von Rekursen gegen Ausschluss von Mitgliedern
    9. Ehrungen der Mitglieder
    10. Kenntnisnahme des Jahresprogrammes
    11. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
    12. Wahl und Abberufung:
      i. des Präsidenten
      ii. der übrigen Vorstandsmitglieder
      iii. der Revisoren
      iv. des Fähnrichs
    13. Verschiedenes
    14. Statutenänderungen
    15. Auflösung GSCB
Art. 19 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
  a. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden.
  b. Überdies hat der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung innert 30 Tagen einzuberufen, nachdem eine solche von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder mittels eingeschriebenen Briefs und Angabe der Gründe verlangt wurde.
Art. 20 Beschlussfassung an der Mitgliederversammlung
  a. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ungeachtet der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten. Stellvertretung ist nicht gestattet.
  b. Die Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen in der Regel in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird. Eine geheime Abstimmung kann durch mindestens einen Drittel der stimmberechtigten Anwesenden verlangt werden.
  c. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist das einfache Mehr erforderlich.
  d. Unter Vorbehalt einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten sind die folgenden Geschäfte beschlussfähig:
    i. Statutenänderungen
    ii. Totalrevision der Statuten
    iii. Auflösung GSCB
  e. Zur Wahl vorgeschlagene Mitglieder haben ihre Zustimmung zu erteilen, nicht anwesende Mitglieder sind nur mit ihrer Zustimmung wählbar.
  f. Anträge zu Handen der ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens am 31. Januar einzureichen. Der Antragsteller muss an der Mitgliederversammlung anwesend sein, sonst wird der Antrag nicht behandelt.
Art. 21 Der Vorstand besteht aus:
  a. Präsidium
  b. Vizepräsidium
  c. Finanzen
  d. Aktuariat
  e. (weitere..)
Art. 22 Kompetenzen des Vorstandes
  Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung sowie der laufenden Geschäfte. Er ist insbesondere verantwortlich für:
  a. Geschäftsführung
  b. Vollzug der Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung
  c. Vertretung des GSCB nach aussen
  d. Vorbereitung und Einberufung aller Versammlungen
  e. Aufstellen der notwendigen Reglemente
  f. Führung der Mitgliederkontrolle
  g. Finanzgeschäfte im Rahmen des Budgets
  Ausserhalb des Budgets verfügt der Vorstand bis zu einem Betrag von CHF 2000.— pro Vereinsjahr selbständig.
Art. 23 Wählbarkeit und Amtsdauer
  a. In den Vorstand sind alle Mitglieder wählbar, die Stimmberechtigung haben. Es können mehrere Chargen durch eine Person besetzt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.
  b. Der Präsident muss hörbehindert sein. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten selbst. Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
  c. Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Die Amtsdauer des Vorstandsmitgliedes beträgt drei Jahre und verlängert sich jeweils um ein Jahr. Jedes Vorstandsmitglied ist bis Ende seiner Amtszeit für die Nachfolgeregelung zuständig. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Es bestehen keine Alters- und Amtszeitbeschränkungen, jedoch muss die zu wählende Person Stimmberechtigung haben.
Art. 24 Sitzungen
  a. Der Vorstand wird durch schriftliche Einladung des Präsidenten an alle Mitglieder des Vorstandes einberufen. Mit der Einladung wird die Traktandenliste bekanntgegeben.
  b. Der einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Entscheidungen mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  c. Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur Beschluss gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstandes anwesend sind und kein Einspruch gegen diese Beschlussfassung erhoben wird.
  d. Der Vorstand, Abteilungsleiter und Delegierten sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, sie haben Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
Art. 25 Unterschriftenregelung
  Der GSCB verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektiv-Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, wobei eine Unterschrift zwingend die des Präsidenten oder Vizepräsidenten sein muss. Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postcheckverkehr.
Art. 26 Abteilungen
  a. Der Vorstand ist berechtigt, über die Gründung, Aufnahme oder Auflösung einer Abteilung zu entscheiden. Eine Auflösung kann aber nur in gegenseitigem Einvernehmen mit der Abteilung vorgenommen werden. Bei der Aufnahme sollen die kommenden Pflichtaufgaben und der Budgetvorschlag vorgelegt werden.
  b. Leiter der Abteilung stehen unter der Aufsicht des Vorstandes. Sie sorgen in ihren Abteilungen für einen geordneten Spielbetrieb. Im Rahmen der Statuten können sie besondere Reglemente aufstellen und eigene Ausschüsse wählen, denen sie vorstehen. Um gültig zu sein, bedürfen die Reglemente der Genehmigung durch den Vorstand.
  c. Die Abteilungen verfügen über die ihnen nach Voranschlag zustehenden Mittel aus der Kasse des GSCB. Die Abteilungsleiter tragen die Verantwortung, dass die Ausgaben der Abteilungen im Rahmen des Voranschlages bleiben. Sie legen dem Vorstand zu Handen der ordentlichen Mitgliederversammlung eine detaillierte Abrechnung für das abgelaufene sowie einen Vorschlag für das neue Vereinsjahr vor.
  d. Für eine Privatkasse der Abteilungen muss der Präsident des GSCB eine Vollmacht auf der Bank unterschreiben.
Art. 27 Revision
  Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Vereinsjahres zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung prüfen. Sie erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich einen Revisorenbericht. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 28 Fähnrich
  Der Fähnrich wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er befolgt gewisse Regeln für die optimale Präsentation der GSCB Fahne. Die Aufgaben des Fähnrichs werden vom Vorstand geregelt und vergütet. Es dürfen bis zu 2 Mitglieder die Funktion als Fähnrich innehaben.
Art. 29 Spezialkommissionen
  Je nach Bedürfnis kann der Vorstand oder eine Versammlung die Wahl einer Spezialkommission anordnen. Vorstandsmitglieder sind, sofern es die Interessen gebieten, in eine solche wählbar. Die Vorsitzenden der Spezialkommission leiten die laufende Korrespondenz. Sie sind verpflichtet, über die Tätigkeit ihrer Kommission jederzeit Aufschluss zu geben. Sie haben einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Der Vorstand des GSCB hat in jeder Kommission einen Sitz ohne Stimme.

VII.        Auflösung

Die Auflösung des GSCB oder eine Fusion mit einem anderen Verein bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder an der ordentlichen Mitgliederversammlung. Nötigenfalls ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Stimmabgabe ist schriftlich zu erfolgen. Eine Auflösung ist nicht möglich, wenn mindestens 20 Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sich schriftlich für die Aufrechterhaltung des GSCB aussprechen.

Das Vereinsvermögen, das nicht unter die Mitglieder verteilt werden darf, wird im Falle einer Auflösung der Stiftung für Menschen mit Hörbehinderung Bern zur Verwahrung übergeben. Das gesamte Vermögen bleibt deponiert, bis ein neuer Gehörlosen-Sportverein in der

Stadtgemeinde Bern mit dem gleichen Namen und

Zweck entsteht und sofern er diesen Artikel in gleicher

Fassung in seine Statuten aufnimmt. Art. 77 und 78 des ZGB bleiben vorbehalten. 

Die vorliegenden Statuten werden durch die Mitgliederversammlung im März 2023 angenommen und ersetzen diejenigen vom Mai 1977 einschliesslich des Nachtrages vom Februar 1993 und Februar 2004. Sie treten rückwirkend auf 1. Januar 2023 und nach ihrer Genehmigung durch den Jurist der Schweizerischen Gehörlosenbund (SGB-FSS) in Kraft.

 

Bern, im März 2023

Für den Gehörlosen Sportclub Bern

Der Präsident: 

Andreas Binggeli

 

Die Vizepräsidentin: 

Franziska Ledermann

 

© Copyright 2004-2025 Gehörlosen Sportclub Bern