Die GSCB-Statuten können Sie hier heunterladen.
Inhaltsverzeichnis
- Name, Sitz und Haftbarkeit
- Zweck
- Mitgliedschaft
(Jahresbeitrag Art. 9)
- Organisation des Vereins
a) ordentliche Generalversammlung b) ausserordentliche Generalversammlung c) der Vorstand d) die Abteilungen e) die zwei Rechnungsrevisoren f) Fähnrich
- Versicherung
- Finanzen
- Aufnahme oder Auflösung einer Sportabteilung
- Besonderheiten
- Auflösung
Wo in diesen Statuten die männliche Sprachform verwendet wird, gilt diese sinngemäss auch für weibliche Personen.
Ausgabe Jahr 2004
I. Name, Sitz und Haftbarkeit
Art. 1 Der Gehörlosen Sportclub Bern (GSCB) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB.
Art. 2 Der Sitz des GSCB befindet sich in Bern.
Art. 3 Der GSCB ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 4 Die Clubfarben des GSCB sind schwarz, rot und gelb.
Art. 5 Für die Verbindlichkeit des Clubs haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 6 Dachverbände Der GSCB ist Mitglied des Schweiz. Gehörlosen Sportverbandes (SGSV) und des Schweiz. Fussballverbandes (SFV) und anerkennt somit deren Reglemente, Statuten und Beschlüsse, ebenso diejenigen des CISS, der EDSO, der FIFA und der UEFA für sich, seine Mitglieder und Funktionäre.
II. Zweck
Art. 7 Der GSCB bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder und die Pflege der Kameradschaft. Zu diesem Zweck organisiert er: a) regelmässige Trainings (unter fachkundiger Leitung) b) Wettkämpfe c) Beteiligung an Wettkämpfen d) gesellschaftliche Zusammenkünfte
III. Mitgliedschaft
Art. 8 Der GSCB besteht aus:
a) Aktivmitgliedern Die Aktivmitgliedschaft kann von weiblichen und männlichen Personen nach abgeschlossener Schulpflicht erworben werden. Bei minderjährigen Personen ist das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters beizufügen. Mitglied kann jeder werden, der gewillt ist, aktiv Sport zu treiben oder zum Wohle des Vereins beizutragen. Er verpflichtet sich, den Versammlungen beizuwohnen. Unentschuldigte Abwesenheit wird nach Anhörung durch den Vorstand gebüsst. Die Höhe der Busse wird vom Vorstand beschlossen und beträgt höchstens Fr. 20.-.
b) Passivmitgliedern Jede Person, die den Club finanziell zu unterstützen wünscht, kann als Passivmitglied aufgenommen werden.
c) Freimitgliedern Aktivmitglieder, die dem Club 25 Jahre ununterbrochen angehört haben, werden zu Freimitgliedern ernannt.
d) Ehrenmitgliedern Aktivmitglieder, welche sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
e) Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sind stimm-, wahl- und antragsberechtigt. Jugendliche nur, wenn sie bis zum Zeitpunkt der Generalversammlung das 18. Altersjahr vollendet haben. Passivmitglieder sind nur wahl- und Antragsberechtigt. Jedes Mitglied, das den Mitgliederbeitrag bis zur Generalversammlung nicht einbezahlt hat, hat an dieser Generalversammlung kein Antrags-, Stimm und Wahlrecht.
f) Jedes neu eintretende Mitglied erhält ein Exemplar der Statuten.
g) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins in guten Treuen zu wahren, sich aktiv am Vereinsleben zu betätigen und die Mitgliederbeiträge zu entrichten.
Art. 9 a) Die Aktiv-, Frei- und Passivmitglieder haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird. Die Freimitglieder bezahlen einen wesentlich kleineren Beitrag als die Aktivmitglieder. Sie sind von den übrigen Pflichten befreit. Freimitglieder, die mindestens 9 Jahre im Vorstand oder als Leiter in einer Abteilung tätig waren, sowie Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgiederbeitrags befreit. Die Vorstandsmitglieder sind während ihrer Amtszeit beitragsbefreit.
b) Sportbeitrag Neben dem obligatorischen Mitgliederbeitrag an den Verein bezahlen Mitglieder zusätzlich noch einen separaten Sportbeitrag an die von ihnen selbst gewählten Sportabteilungen.
c) Sportliche Verpflichtungen Die Mitglieder sind verpflichtet, den sportlichen Anforderungen in ihren Abteilungen nachzukommen, sei es durch regelmässiges Training, durch die Teilnahme an den Wettkämpfen, oder auch durch das freiwillige, körperliche Training.
Art. 10 Aufnahme von Mitgliedern a) Eintrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
b) Ab dem Zeitpunkt der Einreichung eines Eintrittsgesuches als Aktivmitglied kann jede Person im Verein Sport treiben und sich an vereinsinternen Wettkämpfen beteiligen. Vorbehalten bleiben Teilnahmevorschriften der Verbände gemäss Art. 6.
Art. 11 Übertritte aus der Aktiv- in die Passivmitgliedschaft oder umgekehrt können jederzeit beantragt werden. Das entsprechende Gesuch ist schriftlich an den Vorstand zu Handen der Generalversammlung zu richten. Die Änderung wird erst am Tag der Generalversammlung gültig.
Art. 12 Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch schriftlich erklärten Austritt bis spätestens Ende November. Der Mitgliederbeitrag für das Austrittsjahr bleibt voll geschuldet. b) durch den Tod des Mitgliedes. c) Durch Ausschluss. Von einem austretenden Vereinsmitglied darf keine Austrittsgebühr erhoben werden.
Art. 13 Der Vorstand kann ein Mitglied durch einfaches Stimmenmehr mit sofortiger Wirkung ausschliessen, wenn es: a) sich innerhalb oder ausserhalb des Vereins unehrenhafter Handlungen schuldig macht.
b) seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem GSCB trotz erfolgter Mahnung nicht nachkommt. Ausgeschlossene Mitglieder können an die Generalversammlung rekurrieren.
Art. 14 a) Der GSCB führt ein Register aller Mitglieder. Er kann auch SympathisantInnen in das Register aufnehmen. Die Daten dieses Registers dürfen nur für Sportzwecke verwendet werden.
b) Es gelten die Grundsätze des Datenschutzes, wie sie im Datenschutzgesetz und seinen Verordnungen und Reglementen verankert sind.
IV. ORGANISATION DES VEREINS
Art. 15 Die Organe des Clubs sind: a) die ordentliche Generalversammlung b) die ausserordentliche Generalversammlung c) der Vorstand d) die Abteilungen e) die zwei Rechnungsrevisoren f) der Fähnrich
a) ordentliche Generalversammlung
Art. 16 a) Die ordentliche Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. b) Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils innert 60 Tagen nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Einladung mit Zeit und Ort der Generalversammlung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage zum Voraus unter Angabe der Traktanden schriftlich bekannt zu geben.
Art. 17 Die ordentliche Generalversammlung hat insbesondere folgende Traktanden zu behandeln:
– Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung – Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten – Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets und des Revisorenberichts – Festsetzung der Mitglieder- und Sportbeiträge – Mutationen – Anträge a) des Vorstandes b) der Mitglieder – Jahresprogramm – Wahlen a) des Präsidenten b) des übrigen Vorstandes c) beider Rechnungsrevisoren – Ehrungen a) Ehren- und Freimitglieder b) Sportler – Einsprache gegen die erfolgte Aufnahme von Aktivmitgliedern – Rekurse gegen den Ausschluss von Mitgliedern – Festsetzung und Änderung der Statuten
Art. 18 Die ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, ungeachtet der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten. Stellvertretung ist nicht gestattet.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist das einfache Mehr erforderlich. Vorbehalten bleibt Art. 19 Die Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen in der Regel in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird. Eine geheime Abstimmung kann durch mindestens einen Drittel der stimmberechtigten Anwesenden verlangt werden.
Art. 19 Folgende Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten: – Statutenänderungen – Totalrevision der Statuten – Für die Auflösung des Vereins siehe Art. 49
Art. 20 Zur Wahl vorgeschlagene Mitglieder haben ihre Zustimmung zu erteilen, nicht anwesende Mitglieder sind nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung wählbar.
Art. 21 Anträge zu Handen der ordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens 4 Wochen, bei der ausserordentlichen Generalversammlung bis spätestens 2 Wochen vor der Versammlung einzureichen. Wer einen schriftlichen Antrag stellt, muss an der Generalversammlung anwesend sein. Sonst wird der Antrag nicht behandelt.
b) ausserordentliche Generalversammlung
Art. 22 Der Vorstand oder ein Fünftel aller Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder haben das Recht, die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung zu verlangen. Die Einberufung hat innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen. Für Einberufung, Durchführung und Kompetenzen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Generalversammlung (Art. 15, 17 und 20).
c) der Vorstand
Art. 23 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: a) Präsident b) Vizepräsident c) Sekretär d) Protokollführer e) Kassier f) Veranstalter g) Beisitzer
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes leisten ihre Dienste ehrenamtlich. Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 24 Der Präsident wird durch die ordentliche Generalversammlung bestimmt und muss hörbehindert sein. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Es bestehen keine Alters- und Amtszeitbeschränkungen, jedoch muss die zu wählende Person Stimmberechtigung haben. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 25 In den Vorstand sind alle Mitglieder wählbar, die Stimmberechtigung haben. Es können mehrere Chargen durch eine Person besetzt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.
Art. 26 Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der ordentlichen General- versammlung sowie der laufenden Geschäfte. Er ist insbesondere verantwortlich für:
a) Geschäftsführung b) Vollzug der Vereinsbeschlüsse c) Vertretung des Vereins nach aussen d) Vorbereitung und Einberufung aller Versammlungen e) Aufstellen der notwendigen Reglemente f) Führung der Mitgliederkontrolle g) Finanzgeschäfte im Rahmen des Budgets h) Festlegung des Mitgliedsbeitrags für Freimitglieder (Art. 9)
Art. 27 Der Präsident ist gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten unterschreibt der Vizepräsident nebst einem zweiten Vorstandsmitglied.
Ausserhalb des Budgets verfügt der Vorstand bis zu einem Betrag von Fr. 2000.- pro Geschäftsjahr selbstständig.
Art. 28 Der Vorstand wird durch schriftliche oder mündliche Einladung des Präsidenten an alle Mitglieder des Vorstandes einberufen. Mit der Einladung wird die Traktandenliste bekanntgegeben.
Der einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Entscheidungen mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur Beschluss gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstandes anwesend sind und kein Einspruch gegen diese Beschlussfassung erhoben wird.
PFLICHTEN DES VORSTANDES Die Aufgaben richten sich nach dem vom Vorstand erstellten Pflichtenheft. Dabei gilt insbesondere:
Art. 29 Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen sowie die Sitzungen des Vorstandes und führt die Oberaufsicht über den Vereinsbetrieb. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift, unter Vorbehalt von Art. 33 Satz 2.
Art. 30 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen und kann auch mit speziellen Aufgaben betreut werden. Er führt das Lizenzwesen des SGSV und das Mitgliederverzeichnis. Er muss die Kartei über Ein- und Austritte in Ordnung halten.
Art. 31 Der Sekretär besorgt die Korrespondenz und verwaltet die Vereinsakten. Zusammen mit dem Präsidenten führt er rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 32 Der Protokollführer besorgt die Führung des Protokolls sowie die Präsenzliste an Versammlungen. Das Protokoll muss innerhalb von zwei Monaten nach der ordentlichen Generalversammlung verschickt werden.
Art. 33 Der Kassier besorgt das gesamte Rechnungswesen und den Kassaverkehr des Vereins. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit dem Präsidenten im Rechnungswesen. Er legt dem Vorstand zu Handen der ordentlichen Generalversammlung auf Ende des Geschäftsjahres die Jahresrechnung für das abgelaufene und den Vorschlag für das neue Geschäftsjahr vor.
Der Kassier überwacht ausserdem die Einhaltung des Budgets und sorgt im Einvernehmen mit dem Vorstand für eine sichere Anlage des Vereinsvermögens. Er hat die Abrechnung den beiden Revisoren 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung zur Prüfung vorzulegen.
Art. 34 Der Veranstalter organisiert Turniere sowie diverse Anlässe und sorgt für einen geordneten Betrieb. Er darf die Arbeiten an verschiedene Personen delegieren.
Art. 35 Der Beisitzer hilft den übrigen Mitgliedern des Vorstandes in ihren entsprechenden Funktionen; es können ihm Sonderaufgaben übertragen werden.
d) die Abteilungen
Art. 36 Für die Ausübung einer sportlichen Tätigkeit der Mitglieder werden für die verschiedenen Sportarten Abteilungen geschaffen. Die Leiter der Abteilungen stehen unter der Aufsicht des Vorstandes. Sie sorgen in ihren Abteilungen für einen geordneten Spielbetrieb. Im Rahmen der Statuten können sie besondere Reglemente aufstellen und eigene Ausschüsse wählen, denen sie vorstehen. Um gültig zu sein, bedürfen die Reglemente der Genehmigung durch den Vorstand.
Art. 37 Die Leiter der Abteilungen vertreten diese gegenüber dem Vorstand.
Art. 38 Die Abteilungen verfügen über die ihnen nach Voranschlag zustehenden Mittel aus der Vereinskasse. Die Abteilungsleiter tragen die Verantwortung, dass die Ausgaben der Abteilungen im Rahmen des Voranschlages bleiben. Sie legen dem Vorstand zu Handen der ordentlichen Generalversammlung eine detaillierte Abrechnung für das abgelaufene sowie einen Vorschlag für das neue Geschäftsjahr vor.
e) die zwei Rechnungsrevisoren
Art. 39 Die von der ordentlichen Generalversammlung auf 2 Jahre zu wählenden Rechnungs- revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnungen zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. Der erste Revisor wird jeweils in geraden, der zweite in ungeraden Jahren gewählt.
f) Fähnrich
Art. 40 Der Fähnrich wird von der Generalversammlung gewählt. Er befolgt gewisse Regeln für die optimale Präsentation des Vereinswahrzeichens. Die Aufgaben des Fähnrichs werden vom Vorstand geregelt und vergütet.
V. VERSICHERUNG
Art. 41 Der Abschluss einer Unfallversicherung ist Sache der Mitglieder. Der Club kann bei Unfällen nicht haftbar gemacht werden.
VI. FINANZEN
Art. 42 Die Einnahmen des Clubs bestehen aus: a) Mitgliederbeiträgen b) Sportbeiträgen c) Einnahmen aus Veranstaltungen d) Bussen e) Spenden und Sammlungen f) Zinsen g) Weiteren Einnahmen
Art. 43 Die Ausgaben bestehen aus: a) Geschäftsausgaben (Vereinsausgaben) b) Schenkungen
Art. 44 Fonds Der Gehörlosen Sportclub Bern führt nebenbei einen Fonds für spezielle Zwecke. Die Kompetenz (Befehlsmacht) über diesen Fonds hat die ordentliche oder die ausserordentliche Generalversammlung. Der Fonds ist zu 100 Prozent für Immobilien bestimmt, und die Zinserträge können nur in dringenden Fällen nach Genehmigung der Generalversammlung für andere Zwecke bewilligt werden.
Art. 45 Privatkasse der Abteilungen Für eine Privatkasse der Abteilungen muss der Präsident des GSCB eine Vollmacht auf der Bank unterschreiben.
VII. AUFNAHME ODER AUFLÖSUNG EINER SPORTABTEILUNG
Art. 46 Der Vorstand ist berechtigt, über die Gründung, Aufnahme oder Auflösung einer Abteilung zu entscheiden. Eine Auflösung kann aber nur in gegenseitigem Einvernehmen mit der Abteilung vorgenommen werden. Bei der Aufnahme sollen die kommenden Pflichtaufgaben und der Budgetvorschlag vorgelegt werden.
VIII. BESONDERHEITEN
Art. 47 Spezialkommissionen Je nach Bedürfnis kann der Vorstand oder eine Versammlung die Wahl einer Spezialkommission anordnen. Vorstandsmitglieder sind, sofern es die Interessen gebieten, in eine solche wählbar. Die Vorsitzenden der Spezialkommission leiten die laufende Korrespondenz. Sie sind verpflichtet, über die Tätigkeit ihrer Kommission jederzeit Aufschluss zu geben. Sie haben einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Der Vorstand des Clubs hat in jeder Kommission einen Sitz ohne Stimme.
IX. AUFLÖSUNG
Art. 48 Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Club bedarf der Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Mitglieder an der ordentlichen Generalversammlung. Nötigenfalls ist eine ausserordentliche Versammlung einzuberufen. Die Stimmabgabe hat schriftlich zu erfolgen. Eine Auflösung ist nicht möglich, wenn mindestens 20 Mitglieder sich schriftlich für die Aufrechterhaltung des Vereins aussprechen.
Das Vereinsvermögen, das nicht unter die Mitglieder verteilt werden darf, wird im Falle einer Auflösung dem Schweizerischen Gehörlosen Sportverband oder dem Schweizerischen Fussballverband zur Verwahrung übergeben. Das gesamte Vermögen bleibt deponiert, bis ein neuer Gehörlosen-Sportverein in der Stadtgemeinde Bern mit dem gleichen Namen und Zweck entsteht und sofern er diesen Artikel in gleicher Fassung in seine Statuten aufnimmt. Art. 77 und 78 des ZGB bleiben vorbehalten.
Die vorliegenden Statuten werden durch die Generalversammlung im Februar 2004 angenommen und ersetzen diejenigen vom Mai 1977 einschliesslich des Nachtrages vom Februar 1993. Sie treten rückwirkend auf 1. Januar 2004 in Kraft.
Bern, im Februar 2004
Für den Gehörlosen Sportclub Bern Der Präsident: Die Sekretärin: Peter Jost Doris Siegfried
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